Geldschulden
- sind ohne andere Abrede durch Barzahlung zu erfüllen;
- mittels Banküberweisung gelten dann als Erfüllung, wenn
- eine Ermächtigung des Gläubigers vorliegt;
- das Bankkonto auf der Rechnung oder in der Briefschaft erwähnt ist;
- per Einzahlung auf das Postcheckkonto des Gläubigers sind zulässig; es wird eine generelle Zustimmung des Gläubigers vermutet (BGE 55 II 200; BGE 62 III 13).