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Teilzahlungen / Ratenzahlungen

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Teilleistungs-Annahme?

Rechtsgebiet:
Teilzahlungen / Ratenzahlungen
Stichworte:
Teilzahlungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für teilbare Leistungen (zB Geldschulden) stellt sich die Frage, ob der Schuldner Teilleistungen erbringen darf:

  • Regelung in OR 69
  • Anwendung nicht nur auf Geldschulden, sondern auch auf andere Leistungen

Dabei ergeben sich folgende Resultate:

  • Grundsatz
    • Keine Obliegenheit zur Annahme von Teilleistungen durch Gläubiger
      • Eine Gesamtschuld wird immer gesamthaft fällig
      • Gläubiger muss daher eine Teilzahlung nicht annehmen (OR 69 Abs. 1)
      • Gläubiger gerät nicht in Gläubigerverzug, wenn er eine Teilleistung zurückweist
  • Ausnahmen
    • Vertragliche Vereinbarung von Teilleistungen
      • Verpflichtung zur Teilleistungsannahme kann auch stillschweigend erfolgen
      • Schuldner gerät mit der Restleistungspflicht in Verzug (OR 107 ff.)
    • Geltendmachung bloss einer Teilforderung durch den Gläubiger
      • Gläubiger ist es unbenommen, nur einen Teil des fälligen Betrages zu fordern (OR 69 Abs. 2 e contrario bzw. ZGB 2 Abs. 2 (Rechtsmissbrauchsverbot bzw. Verbot widersprüchlichen Verhaltens))
        • Anrechnen vorab auf die geschuldeten Zinsen und Kosten (OR 85 Abs. 1 bzw. OR 89)
        • Keine Anrechnung der Teilzahlung auf den gesicherten oder besser gesicherten Teil der Forderung (Personal- oder Realsicherheiten; vgl. OR 85 Abs. 2)
    • Strittige Forderung
      • Gläubiger ist verpflichtet eine Teilzahlung anzunehmen, falls eine Forderung zum Teil anerkannt und zum Teil bestritten ist
      • Eine Teilleistung des Schuldners im Umfange der unbestrittenen Teilschuld darf vom Gläubiger nicht zurückgewiesen werden
      • Vgl. BGE 133 III 598 ff., insbesondere S. 603, Erw. 4.1.2
    • Teilleistungsannahme kraft Gesetzes
      • Verrechnung (OR 120 ff.)
      • Anspruch des Bürgen auf Annahme von Teilzahlungen (OR 504 Abs. 1)
      • Anspruch des aus Wechsel oder Check verpflichteten, Teilleistungen zu erbringen (OR 1029 Abs. 2 bzw. OR 1143 Abs. 1 Ziffer 8)
      • Anspruch des Miterben auf Teilzahlung bei Solidarhaftungsablauf bezüglich Erblasserschulden; ZGB 639 Abs. 2)
    • Fälle, wo eine Annahmeverweigerung Treu und Glauben verletzen würde

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